Aktualisierung eingeschränkter Regelbetrieb

Fragen und Antworten zum Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungsangeboten – auszugsweise

Siegburg. Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Erziehungsberechtigte unserer beiden Einrichtungen, nachfolgend eine am 22.05.2020 erfolgte (auszugsweise) Aktualisierung  zum gegenwärtigen Regelbetrieb. Der gesamte Umfang der ministeriellen Regelungen ist der Internetseite zu entnehmen: www.lvr.de/corona-landesjugendamt. Bleiben Sie gesund.

Fragen und Antworten zum Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungsangeboten – auszugsweise (Stand 22.05.2020)

Seit dem 16. März 2020 gilt für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen ein Betretungsverbot für Kinder und Eltern. Für „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte) gilt das Betretungsverbot ab dem 14. Mai 2020 nicht mehr.

Seit dem 23. April 2020 werden die Ausnahmeregelungen stufenweise erweitert. Ab dem 8. Juni 2020 wird das Betretungsverbot aufgehoben und ein eingeschränkter Regelbetrieb unter Maßgaben des Infektionsschutzes aufgenommen.

Seit dem 14. Mai 2020 werden in den Kindertageseinrichtungen wieder Vorschulkinder mit einer Anspruchsberechtigung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) betreut und in der Kindertagespflege werden Kinder, die ihr zweites Lebensjahr vollendet haben wieder betreut. Zudem dürfen Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, wieder in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen betreut werden.

Ab dem 28. Mai 2020 dürfen alle übrigen Vorschulkinder in die Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden.

Ab dem 8. Juni 2020 dürfen im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebes wieder alle Kinder, die einen Betreuungsvertrag haben, ihr Kindertagesbetreuungsangebot besuchen.

Fragen zum Betreuungsanspruch von Kindern mit Behinderungen

Haben nur Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, einen Betreuungsanspruch, für die das Kindertagesbetreuungsangebot eine erhöhte Finanzierung erhält?

Nein, es ist nicht entscheidend, ob das Kindertagesbetreuungsangebot für das Kind eine erhöhte Finanzierung erhält, sondern dass bei Kindern mit Behinderungen oder bei Kindern, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.

 

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