Informationen zu den Pooltestungen

Aktuelles Schreiben im Downloadbereich verfügbar

Das aktuelle Schreiben mit Informationen über die Pooltestungen ist im Dowloadbereich abrufbar.

Forlgendes ist darin ersichtlich:

Sehr geehrte Einrichtungsleitungen, sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,


seit 18.01.2022 finden in unseren beiden Kindertagesstätten die „Pooltestungen“ für Kinder und Mitarbeiter*innen statt. Nachdem wir uns an den FAQ´s des Rhein-Sieg-Kreises von 18.01.2022 bezüglich der Regularien orientiert und von Eltern erfahren haben, dass es in anderen Siegburger Einrichtungen unterschiedliches Vorgehen nach den Pooltestungen gibt, haben wir uns sofort mit dem zuständigen Amtsleiter des Amtes für Jugend, Schule und Sport der Kreisstadt Siegburg in Verbindung gesetzt und ihn um Klärung gebeten.
Wir erhielten die Mitteilung, dass der örtliche Träger der Jugendhilfe den Trägern von Kindertagesstätten keine eigenen Vorgaben zur Umsetzung der Corona-Betreuungsverordnung und der Test- und Quarantäneverordnung machen kann. Es gelten somit die gesetzlichen Vorgaben. Auf diese Vorgaben hat der Amtsleiter im nachfolgenden Schreiben an alle Träger Siegburger Kindertagesstätten hingewiesen:


„Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 17.1.2022 haben wir die Pooltestungen in den Siegburger Kindertagesstätten eingeführt. Entsprechende Unterlagen zum Ablauf der Pooltestungen wurden vom beauftragten Labor zur Verfügung gestellt.
Hier kam es zu vereinzelten Nachfragen im Zusammenhang mit der Bildung der Pooltestgruppen. Die Nachfragen konnten einvernehmlich geklärt werden.
Auf der Grundlage der Betreuungsverordnung haben wir vor Einführung der Pooltestung die Frage der Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses für nicht teilnehmende Kinder an der Pooltestung entschieden.
Das entsprechende Anschreiben von Herrn Rosemann vom 12.1.2022 informiert ausschließlich über die in der Betreuungsverordnung vom 24.11.2021 (in der Fassung vom 10.1.2022), vorgesehene Möglichkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, eine Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests für Kinder, die nicht an der Pooltestung teilnehmen, einzuführen.
Welche Regelungen die einzelnen Träger auf der Grundlage der Betreuungsverordnung und der Test- und Quarantäneverordnung einrichtungsbezogen getroffen haben, ist uns nicht bekannt. Das gilt auch für etwaige Empfehlungen der zuständigen Spitzenverbände.
Zur Frage der Nachweispflicht von Kindern, die nicht an der Pooltestung teilnehmen, kam es ebenfalls zu vereinzelten Nachfragen. Da sich durch die Test- und Quarantäneverordnung vom 20.1. 2022 Fristen geändert haben, konkretisiere ich die aktuelle Regelung:


• Kinder, die nicht regelmäßig an der PCR-Pooltestung teilnehmen, müssen bei einem positiven PCR-Pooltestergebnis ihrer Betreuungsgruppe ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen. Ohne diesen Nachweis können diese Kinder das Betreuungsangebot nicht mehr nutzen.
In den folgenden 14 Tagen sind diese Kinder mindestens drei Mal pro sieben Tage mittels eines „Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests“ zu testen. Die Eltern haben vor Betreten der Kindertageseinrichtung eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen Ergebnis
vorzulegen. Alternativ können Kinder, die nicht regelmäßig an der PCR-Pooltestung teilnehmen, bei einem positiven Pooltest nach Ablauf von 5 Tagen mit einem negativen PCR-Testergebnis oder einem negativen Ergebnis eines PoC-Antigen-Schnelltests, sofern diese ohne Symptome sind, die Kindertageseinrichtung wieder besuchen. Diese Kinder müssen dann bis zum Ablauf der 14 Tagesfrist nach dem positiven Pooltest das Selbsttestverfahren einhalten.
• Kinder ohne Testung können die Kindertageseinrichtung erst nach 10 Tagen wieder besuchen, sofern diese ohne Symptome sind.
• Für Kinder, die regelmäßig an den PCR-Pooltestungen teilnehmen, ist die Testpflicht nach § 4 Abs. 5 CoronabetreuungsVO durch Teilnahme an diesen Testungen erfüllt.


Sollte sich für die Kindertagesstätten auf Grund der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern (i.B. zu den PCR Testungen) etwas ändern, informieren wir zeitnah.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Heinz-Walter Pütz
Kreisstadt Siegburg - Der Bürgermeister“


Daher gelten für unsere beiden Einrichtungen ab sofort folgende Regelungen:


- Die Teilnahme an den Pooltestungen ist freiwillig und wird von Eltern/Erziehungsberechtigten per Einverständniserklärung für ihr Kind freigegeben (ist schon erfolgt).
Bitte überprüfen Sie noch einmal, ob Sie Ihr Kind teilnehmen lassen, wenn Sie sich bisher noch nicht entschieden haben → s. Regularien Stadt Siegburg.
- Kinder, die regelmäßig an der Pooltestung teilnehmen, aber am Pooltesttag verhindert sind (Urlaub, Krankheit, etc.), können die Einrichtung am Folgetag mit einem negativen Schnelltest incl. Selbsterklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten wieder besuchen. Damit ist die Testpflicht erfüllt, da die Kinder an der nächsten Pooltestung wieder teilnehmen.
- Die Teilnahme an den Pooltestungen für Mitarbeiter*innen ist gewünscht.
- Die Einrichtungsleitungen informieren - unabhängig vom festgelegten amtlichen Verfahren - die betroffenen Eltern/Erziehungsberechtigten und Mitarbeiter*innen über ein positives Ergebnis.
- Bei einem positiven Pooltest wird die „positiv getestete“ Gruppe am nächsten Tag geschlossen. Die Eltern/Erziehungsberechtigten und Mitarbeiter*innen der Gruppe sind verpflichtet, ein Ersatzpoolteströhrchen am „Schließtag“ bis 08.45 Uhr in die Einrichtung zu bringen, damit das Labor zeitnah die Einzeltestung vornehmen kann.
- Alle negativ getesteten Kinder und Mitarbeiter*innen können am darauffolgenden Tag die Einrichtung wieder besuchen.
- Für positiv getestete und nicht am Pooltest teilnehmenden Kinder und Mitarbeiter*innen gelten die vom Amtsleiter mitgeteilten Regeln → s. oben.
- Alle geimpften, genesenen und geboosteten Mitarbeiter*innen sind von den Quarantänemaßnahmen ausgeschlossen, sofern sie keine Symptome oder ein positives Testergebnis vorweisen.
Hierbei ist die 90 Tage Regelung zu beachten.


Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen ausreichende Erklärungen an die Hand gegeben haben. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an fb-opschondek-jbh@web.de


Mit freundlichen Grüßen


gez. Hans Hüngsberg      gez. Anita Rauscher     gez. Jürgen Peter
1. Vorsitzender              2. Vorsitzende            1. Geschäftsführer

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